§ 202c StGB – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
(1)Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 1.Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder2.Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)§ 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 202c StGB
3
2025-11-18
2025-06-12
2024-01-10
Verweise in dieser Vorschrift
3
- § 149Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen
- § 202aAusspähen von Daten
- § 202bAbfangen von Daten
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 238Nachstellung
- § 303aDatenveränderung
- § 303bComputersabotage
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201aVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch…
- § 202Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202aAusspähen von Daten
- § 202bAbfangen von Daten
- § 202dDatenhehlerei
- § 203Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205Strafantrag
- § 206Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses