§ 202b StGB – Abfangen von Daten
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Fünfzehnter Abschnitt – Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 127Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet
- § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 205Strafantrag
- § 238Nachstellung
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 201Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- § 201aVerletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch…
- § 202Verletzung des Briefgeheimnisses
- § 202aAusspähen von Daten
- § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
- § 202dDatenhehlerei
- § 203Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 204Verwertung fremder Geheimnisse
- § 205Strafantrag
- § 206Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses