§ 283a StGB – Besonders schwerer Fall des Bankrotts
Strafgesetzbuch (StGB) · Besonderer Teil › Vierundzwanzigster Abschnitt – Insolvenzstraftaten
In besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.aus Gewinnsucht handelt oder
2.wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.
Rechtsprechung zu § 283a StGB
6
2025-05-15
2023-06-14
2017-05-31
2016-11-10
2012-05-10
2011-01-13
Verweise in dieser Vorschrift
1