§ 39 StGB – Bemessung der Freiheitsstrafe
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Erster Titel – Strafen › Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Rechtsprechung zu § 39 StGB
27
2026-02-25
2026-02-24
2026-02-24
2026-02-24
2025-07-03
2025-01-16
2024-12-18
2024-09-25