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§ 68d StGB – Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht

(1)Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2)Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

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Rechtsprechung zu § 68d StGB

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2026-04-22
2026-03-03

Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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