§ 68 StGB – Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht
(1)Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
Rechtsprechung zu § 68 StGB
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2025-01-23
2024-11-12
2024-03-18
2023-08-07
2023-06-28
2023-02-07
2021-12-15
2019-06-18
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 67bAussetzung zugleich mit der Anordnung
- § 67cSpäterer Beginn der Unterbringung
- § 67dDauer der Unterbringung
- § 68fFührungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
Verweise auf diese Vorschrift
11
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 89aVorbereitung einer terroristischen Straftat; Versuch der Anstiftung und Androhung
- § 129aBildung terroristischer Vereinigungen
- § 181bFührungsaufsicht
- § 233bFührungsaufsicht
- § 239cFührungsaufsicht
- § 245Führungsaufsicht
- § 256Führungsaufsicht
- § 262Führungsaufsicht
- § 263Betrug
- § 321Führungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 68aAufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 68bWeisungen
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 68dNachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
- § 68eBeendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- § 68fFührungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes
- § 68gFührungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung