§ 68g StGB – Führungsaufsicht und Aussetzung zur Bewährung
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Führungsaufsicht
(1)Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2)Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3)Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).
Rechtsprechung zu § 68g StGB
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2017-12-13
2017-06-28
2013-04-09
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 68aAufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 68bWeisungen
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 68Voraussetzungen der Führungsaufsicht
- § 68aAufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz
- § 68bWeisungen
- § 68cDauer der Führungsaufsicht
- § 68dNachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist
- § 68eBeendigung oder Ruhen der Führungsaufsicht
- § 68fFührungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes