§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Entziehung der Fahrerlaubnis
Kurz erklärt
Die Vorschrift bestimmt, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Führerpflichten verurteilt wird oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird, sofern sich aus der Tat seine Ungeeignetheit ergibt. Eine weitere Prüfung nach § 62 ist nicht nötig. Bei bestimmten Delikten wie Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, bestimmtem Entfernen vom Unfallort oder darauf bezogenem Vollrausch gilt die Ungeeignetheit in der Regel als gegeben. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, ein deutscher Führerschein wird eingezogen.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Rechtsprechung zu § 69 StGB
Verweise in dieser Vorschrift
- § 62Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 142Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- § 315cGefährdung des Straßenverkehrs
- § 315dVerbotene Kraftfahrzeugrennen
- § 316Trunkenheit im Verkehr
- § 323aVollrausch