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§ 69 StGB – Entziehung der Fahrerlaubnis

Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Entziehung der Fahrerlaubnis

Kurz erklärt

Die Vorschrift bestimmt, dass das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung von Führerpflichten verurteilt wird oder nur wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird, sofern sich aus der Tat seine Ungeeignetheit ergibt. Eine weitere Prüfung nach § 62 ist nicht nötig. Bei bestimmten Delikten wie Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenem Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, bestimmtem Entfernen vom Unfallort oder darauf bezogenem Vollrausch gilt die Ungeeignetheit in der Regel als gegeben. Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils, ein deutscher Führerschein wird eingezogen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2)Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
1.der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3)Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

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Rechtsprechung zu § 69 StGB

86
2026-03-25
2025-05-21

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