§ 69a StGB – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
Strafgesetzbuch (StGB) · Allgemeiner Teil › Dritter Abschnitt – Rechtsfolgen der Tat › Sechster Titel – Maßregeln der Besserung und Sicherung › Entziehung der Fahrerlaubnis
Kurz erklärt
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für die Neuerteilung. Ist zu erwarten, dass die Höchstfrist zur Gefahrenabwehr nicht ausreicht, kann die Sperre unbefristet angeordnet werden. Hatte der Täter keine Fahrerlaubnis, wird nur die Sperre verhängt. Bestimmte Fahrzeugarten können unter besonderen Umständen ausgenommen werden. Wurde gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß ein Jahr. Eine vorläufige Entziehung wird angerechnet, das Mindestmaß darf dabei drei Monate nicht unterschreiten. Die Sperre beginnt mit Rechtskraft des Urteils und kann vorzeitig aufgehoben werden, frühestens nach drei Monaten bzw. einem Jahr bei verschärftem Mindestmaß.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.