§ 1026 ZPO – Umfang gerichtlicher Tätigkeit
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren › Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.
Rechtsprechung zu § 1026 ZPO
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2023-03-09
Verweise in dieser Vorschrift
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