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Europaius

§ 1070 ZPO – Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

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Verweise auf diese Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.