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Europaius

§ 1068 ZPO – Elektronische Zustellung

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784

An Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland dürfen gerichtliche elektronische Schriftstücke nur nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1784 elektronisch zugestellt werden.

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Rechtsprechung zu § 1068 ZPO

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2016-09-13

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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