§ 1071 ZPO – Zustellung nach dem Abkommen mit Dänemark
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 1 – Zustellung nach der Verordnung (EU) 2020/1784 · nichtamtliche Überschrift
Zustellung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder HandelssachenWenn die Verordnung (EU) 2020/1784 im Verhältnis zu Dänemark auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen anwendbar ist, gelten die Vorschriften der §§ 1067 bis 1070 entsprechend.
Verweise in dieser Vorschrift
- § 1067Zustellung durch Auslandsvertretungen
- § 1070Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen