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Europaius

§ 1109 ZPO – Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 6 – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 › Titel 2 – Zwangsvollstreckung

(1)Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Abs. 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(2)§ 1086 gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Vorschrift

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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

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