§ 1086 ZPO – Vollstreckungsabwehrklage
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
(1)Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat. Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
(2)§ 767 Abs. 2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
Verweise in dieser Vorschrift
2
- § 767Vollstreckungsabwehrklage
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 795Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel
- § 1096Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006…
- § 1109Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007…
- § 1117Vollstreckungsabwehrklage