§ 1084 ZPO
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union › Abschnitt 4 – Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 › Titel 2 – Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland
Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004(1) Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
(2)Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss. Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
(3)Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Rechtsprechung zu § 1084 ZPO
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2023-08-30
2022-07-07
2014-04-24
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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- § 1096Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006…
- § 1109Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007…