§ 372a ZPO – Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 6 – Beweis durch Augenschein
(1)Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.
Rechtsprechung zu § 372a ZPO
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2015-07-03
2013-05-23
2013-01-08
2012-12-05
2012-07-17
2012-02-01
2011-09-07
2011-08-16
Verweise in dieser Vorschrift
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