§ 390 ZPO – Folgen der Zeugnisverweigerung
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
(1)Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2)Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3)Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 390 ZPO
3
2025-11-10
2018-05-04
2012-12-14
Verweise auf diese Vorschrift
4
- § 142Anordnung der Urkundenvorlegung
- § 144Augenschein; Sachverständige
- § 372aUntersuchungen zur Feststellung der Abstammung
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379Auslagenvorschuss
- § 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht
- § 386Erklärung der Zeugnisverweigerung
- § 387Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung
- § 388Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung
- § 389Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter
- § 391Zeugenbeeidigung
- § 392Nacheid; Eidesnorm
- § 393Uneidliche Vernehmung
- § 394Einzelvernehmung
- § 395Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
- § 396Vernehmung zur Sache
- § 397Fragerecht der Parteien
- § 398Wiederholte und nachträgliche Vernehmung
- § 399Verzicht auf Zeugen
- § 400Befugnisse des mit der Beweisaufnahme betrauten Richters
- § 401Zeugenentschädigung