§ 373 ZPO – Beweisantritt
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis
Kurz erklärt
Die Vorschrift legt fest, dass der Zeugenbeweis dadurch angetreten wird, dass die Zeugen benannt werden und die Tatsachen bezeichnet werden, über die sie vernommen werden sollen. Beide Angaben, Person des Zeugen und die zu beweisenden Tatsachen, sind demnach erforderlich, um Zeugenbeweis anzutreten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Rechtsprechung zu § 373 ZPO
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2025-11-20
2025-11-12
2025-09-23
2025-07-31
2025-07-03
2025-06-26
2025-06-03
2025-06-02
Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 374
- § 375Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter
- § 376Vernehmung bei Amtsverschwiegenheit
- § 377Zeugenladung
- § 378Aussageerleichternde Unterlagen
- § 379Auslagenvorschuss
- § 380Folgen des Ausbleibens des Zeugen
- § 381Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
- § 382Vernehmung an bestimmten Orten
- § 383Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen
- § 384Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen
- § 385Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht