Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 373 ZPO – Beweisantritt

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug › Abschnitt 1 – Verfahren vor den Landgerichten › Titel 7 – Zeugenbeweis

Kurz erklärt

Die Vorschrift legt fest, dass der Zeugenbeweis dadurch angetreten wird, dass die Zeugen benannt werden und die Tatsachen bezeichnet werden, über die sie vernommen werden sollen. Beide Angaben, Person des Zeugen und die zu beweisenden Tatsachen, sind demnach erforderlich, um Zeugenbeweis anzutreten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 373 ZPO

89
2025-11-12
2025-07-03

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.