§ 950 ZPO – Anwendbare Vorschriften
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 2 – Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung
Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.
Verweise in dieser Vorschrift
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- § 930Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
- § 951Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen
- § 957Ausschluss der Rechtsbeschwerde