Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

§ 950 ZPO – Anwendbare Vorschriften

Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 6 – Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung › Titel 2 – Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Auf die Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sind die Vorschriften des Achten Buchs über die Zwangsvollstreckung sowie § 930 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 und die §§ 951 bis 957 keine abweichenden Vorschriften enthalten.

Amtliche Quelle: gesetze-im-internet.de · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Verweise in dieser Vorschrift

3

Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.