§ 930 ZPO – Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen
Zivilprozessordnung (ZPO) · Buch 8 – Zwangsvollstreckung › Abschnitt 5 – Arrest und einstweilige Verfügung
(1)Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.
(2)Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.
(3)Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.
(4)Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.
Rechtsprechung zu § 930 ZPO
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2023-07-06
2020-12-16
2020-10-19
2018-10-11
2017-05-18
2016-06-09
2014-11-14
2014-07-09
Verweise in dieser Vorschrift
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Verweise auf diese Vorschrift
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Weitere Vorschriften in diesem Abschnitt
- § 918Arrestgrund bei persönlichem Arrest
- § 919Arrestgericht
- § 920Arrestgesuch
- § 921Entscheidung über das Arrestgesuch
- § 922Arresturteil und Arrestbeschluss
- § 923Abwendungsbefugnis
- § 924Widerspruch
- § 925Entscheidung nach Widerspruch
- § 926Anordnung der Klageerhebung
- § 927Aufhebung wegen veränderter Umstände
- § 928Vollziehung des Arrestes
- § 929Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist
- § 931Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk
- § 932Arresthypothek
- § 933Vollziehung des persönlichen Arrestes
- § 934Aufhebung der Arrestvollziehung
- § 935Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand
- § 936Anwendung der Arrestvorschriften
- § 937Zuständiges Gericht
- § 938Inhalt der einstweiligen Verfügung
- § 939Aufhebung gegen Sicherheitsleistung
- § 940Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
- § 940aRäumung von Wohnraum
- § 941