Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Inhalt, Verhandlung und Muster
Eine einvernehmliche Auflösung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung durch eine Partei und bietet beiden Seiten Planungssicherheit. Wer als Arbeitnehmer eine solche Vereinbarung unterschreibt, sollte deren Inhalt, den Beendigungszeitpunkt und die Auswirkungen auf offene Ansprüche genau prüfen.

Was regelt eine einvernehmliche Auflösungsvereinbarung
In der Vereinbarung legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich fest, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis endet. Anders als bei einer Kündigung sind dabei grundsätzlich keine gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten, sofern beide Seiten dem vereinbarten Termin zustimmen.
Wichtige Regelungspunkte sind neben dem Beendigungstermin auch die Abgeltung von offenem Urlaub, eine allfällige Freistellung, die Ausstellung des Dienstzeugnisses, die Rückgabe von Arbeitsmitteln sowie etwaige Zahlungen wie eine freiwillige Abfertigung oder Prämie.
Beratung mit dem Betriebsrat
Verlangt der Arbeitnehmer vor Abschluss der einvernehmlichen Auflösung nachweislich, sich vorher mit dem Betriebsrat zu beraten, darf innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen rechtswirksam keine Vereinbarung getroffen werden. Dies ergibt sich aus Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 104a.
Wird eine Vereinbarung dennoch innerhalb dieser Frist getroffen, kann ihre Rechtsunwirksamkeit innerhalb einer Woche nach Fristablauf schriftlich geltend gemacht werden; eine gerichtliche Geltendmachung muss innerhalb von drei Monaten nach Fristablauf erfolgen, wie in Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 104a vorgesehen. Arbeitnehmer sollten dieses Beratungsrecht aktiv nutzen, bevor sie unterschreiben.
Urlaub und offene Ansprüche bei einvernehmlicher Auflösung
Bei Beendigung durch einvernehmliche Lösung gebührt dem Arbeitnehmer für das laufende Urlaubsjahr eine anteilige Ersatzleistung für noch nicht verbrauchten Urlaub, berechnet nach dem Verhältnis der Dienstzeit zum gesamten Urlaubsjahr; dies regelt Urlaubsgesetz, § 10.
Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung im vollen Ausmaß, soweit der Anspruch noch nicht verjährt ist, ebenfalls nach Urlaubsgesetz, § 10. Wurde bereits mehr Urlaub verbraucht als anteilig zusteht, muss dieser bei einvernehmlicher Auflösung im Regelfall nicht zurückerstattet werden, außer die dort genannten Ausnahmen greifen.
Was der Arbeitnehmer verhandeln sollte
- Beendigungstermin: möglichst so wählen, dass offene Urlaubsansprüche und etwaige Prämienstichtage berücksichtigt werden.
- Abgeltung des gesamten offenen Urlaubs als Ersatzleistung gemäß Urlaubsgesetz, § 10.
- Freiwillige Abfertigung oder Prämie, sofern der Arbeitgeber zu einer solchen Zahlung bereit ist.
- Dienstzeugnis mit wohlwollender Formulierung und Zusage der Ausstellung zum Beendigungsdatum.
- Formulierung der Beendigungsart in der Vereinbarung, da diese Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben kann.
- Bedenkzeit und Recht auf Beratung mit dem Betriebsrat vor Unterschrift, siehe Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 104a.
Auswirkung auf das Arbeitslosengeld
Die einvernehmliche Auflösung gilt beim Arbeitsmarktservice grundsätzlich nicht als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, sodass in der Regel keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld verhängt wird. Da hierzu keine der vorliegenden Bestimmungen eine abschließende Regelung enthält, sollten Arbeitnehmer die aktuelle Rechtslage und Praxis des Arbeitsmarktservice vor Unterschrift eigenständig prüfen bzw. sich dort informieren.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Beendigungstermin und offene Ansprüche (Urlaub, Prämien, Boni) gemeinsam mit dem Arbeitgeber besprechen.
- Bei Unsicherheit rechtzeitig die Beratung mit dem Betriebsrat verlangen, bevor die Vereinbarung unterschrieben wird.
- Entwurf der Vereinbarung prüfen, insbesondere Urlaubsabgeltung, Zeugnis und etwaige Abfertigungszahlung.
- Vereinbarung von beiden Seiten unterschreiben lassen und je eine Ausfertigung aufbewahren.
- Vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsmarktservice die Meldefristen und Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld klären.
Muster: Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen [Name und Anschrift des Arbeitgebers] (im Folgenden „Arbeitgeber“) und [Name und Anschrift des Arbeitnehmers] (im Folgenden „Arbeitnehmer“) 1. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis, das seit [Beginn des Arbeitsverhältnisses] besteht, einvernehmlich mit Ablauf des [Beendigungsdatum] endet. 2. Freistellung [Der Arbeitnehmer wird ab [Datum] unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. / Es erfolgt keine Freistellung, der Arbeitnehmer arbeitet bis zum Beendigungstermin.] 3. Offener Urlaub Der zum Beendigungszeitpunkt noch offene Urlaubsanspruch im Ausmaß von [Anzahl] Werktagen/Arbeitstagen wird durch [Verbrauch bis zum Beendigungstermin / Auszahlung als Ersatzleistung gemäß Urlaubsgesetz] abgegolten. 4. Beendigungszahlung / freiwillige Abfertigung Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer zusätzlich zu den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Ansprüchen eine freiwillige Zahlung in Höhe von [Betrag] brutto, fällig mit der Endabrechnung. 5. Dienstzeugnis und Arbeitspapiere Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer bis spätestens [Datum] ein wohlwollendes Dienstzeugnis sowie alle erforderlichen Arbeits- und Sozialversicherungspapiere aus. 6. Rückgabe von Arbeitsmitteln Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, sämtliche ihm überlassenen Arbeitsmittel (z. B. [Laptop, Zutrittskarte, Firmenfahrzeug]) bis zum Beendigungstermin an den Arbeitgeber zurückzugeben. 7. Verschwiegenheit und Wettbewerbsklauseln Etwaige Verschwiegenheits- und Konkurrenzklauseln aus dem Arbeitsvertrag vom [Datum des Arbeitsvertrags] bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. 8. Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung wurde von beiden Parteien freiwillig und in Kenntnis ihrer Rechte, insbesondere des Rechts auf vorherige Beratung mit dem Betriebsrat, unterzeichnet. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Ort, Datum: [Ort], [Datum] ____________________________ ____________________________ Arbeitgeber Arbeitnehmer
Quellen aus dem Korpus Europaius
Häufige Fragen
Muss bei einer einvernehmlichen Auflösung eine Kündigungsfrist eingehalten werden?
Nein, die Parteien können den Beendigungstermin frei vereinbaren, da es sich nicht um eine einseitige Kündigung handelt. Wichtig ist, dass beide Seiten dem gewählten Termin ausdrücklich zustimmen.
Kann ich vor der Unterschrift eine Beratung mit dem Betriebsrat verlangen?
Ja. Verlangen Sie dies nachweislich gegenüber dem Arbeitgeber, darf innerhalb von zwei Arbeitstagen danach keine rechtswirksame Vereinbarung getroffen werden, wie in Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), § 104a festgelegt.
Was passiert mit meinem nicht verbrauchten Urlaub?
Für das laufende Urlaubsjahr steht eine anteilige Ersatzleistung zu, für Urlaub aus früheren Jahren gebührt die volle Ersatzleistung, soweit der Anspruch nicht verjährt ist; Grundlage ist Urlaubsgesetz, § 10.
Führt eine einvernehmliche Auflösung zu einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld?
Die vorliegenden Bestimmungen regeln dies nicht abschließend. In der Praxis wird eine einvernehmliche Auflösung meist nicht als selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gewertet, doch sollten Sie dies vor Unterschrift beim Arbeitsmarktservice verifizieren.