Einspruch gegen eine Strafverfügung (Verwaltungsstrafe)
Wer eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung, etwa im Straßenverkehr, erhalten hat, kann diese binnen kurzer Frist bei der ausstellenden Behörde anfechten. Dieser Beitrag erklärt Frist, Form und Wirkung des Einspruchs und enthält ein Muster zum Ausfüllen.

Was ist eine Strafverfügung und wer kann Einspruch erheben
Eine Strafverfügung ist eine vereinfachte behördliche Entscheidung, mit der eine Geldstrafe wegen einer Verwaltungsübertretung verhängt wird, ohne dass zuvor ein umfassendes Ermittlungsverfahren stattgefunden hat. Der Beschuldigte, also die Person, gegen die sich die Strafverfügung richtet, kann sich dagegen zur Wehr setzen.
Nach Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Frist und Form des Einspruchs
- Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung der Strafverfügung, siehe Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49.
- Der Einspruch kann schriftlich oder mündlich erhoben werden, siehe Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49.
- Er ist bei jener Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat, siehe Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49.
- Eine Begründung mit Beweismitteln ist zulässig und im eigenen Interesse ratsam.
- Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Einspruch später zurückgezogen werden kann, ergibt sich ebenfalls aus Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49; prüfen Sie dies im Einzelfall in der aktuellen Fassung.
Wirkung des Einspruchs
Wird der Einspruch rechtzeitig eingebracht, ist grundsätzlich das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt dabei als Rechtfertigung im Sinne des § 40, wie in Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49 festgelegt.
Richtet sich der Einspruch ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe oder gegen die Kostenentscheidung, entscheidet darüber die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ohne dass die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, siehe Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49.
In allen anderen Fällen tritt durch den rechtzeitigen Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft, und im nachfolgenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als ursprünglich in der Strafverfügung, gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49.
Wird kein oder kein rechtzeitiger Einspruch erhoben, ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wie in Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49 geregelt.
Wie geht es nach dem Einspruch weiter
Nach einem rechtzeitigen und nicht zurückgezogenen Einspruch führt die Behörde in der Regel ein ordentliches Ermittlungsverfahren durch, in dem der Sachverhalt und die vorgebrachten Beweismittel geprüft werden. Am Ende dieses Verfahrens ergeht ein Straferkenntnis, das die Strafverfügung ersetzt, sofern nicht nur Strafhöhe oder Kosten strittig waren, siehe Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49.
Einzelheiten zum weiteren Instanzenzug, etwa eine mögliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis, sind den passenden Bestimmungen zu entnehmen und sollten in der aktuell geltenden Fassung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 überprüft werden, da hierzu in den vorliegenden Angaben keine abschließende Aussage getroffen werden kann.
Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Datum der Zustellung der Strafverfügung feststellen, da ab diesem Zeitpunkt die zweiwöchige Frist läuft.
- Entscheiden, ob der gesamte Vorwurf oder nur die Strafhöhe beziehungsweise die Kostenentscheidung angefochten werden soll.
- Einspruch schriftlich (empfohlen) oder mündlich bei der ausstellenden Behörde einbringen und Beweismittel beifügen.
- Nachweis über die rechtzeitige Einbringung aufbewahren, etwa Einschreibebeleg oder Empfangsbestätigung.
- Weiteren Verfahrensverlauf abwarten und auf Aufforderungen der Behörde fristgerecht reagieren.
Muster: Einspruch gegen eine Strafverfügung
An die [Bezeichnung der Behörde, z. B. Bezirkshauptmannschaft / Landespolizeidirektion / Magistrat] [Adresse der Behörde] Betreff: Einspruch gegen die Strafverfügung vom [Datum der Strafverfügung], GZ [Aktenzeichen/Geschäftszahl], zugestellt am [Datum der Zustellung] Sehr geehrte Damen und Herren, gegen die im Betreff genannte Strafverfügung erhebe ich fristgerecht binnen zwei Wochen nach Zustellung gemäß § 49 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Einspruch. [Bitte wählen Sie eine der folgenden Varianten und löschen Sie die nicht zutreffende:] Variante A – Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung: Ich bestreite den mir zur Last gelegten Sachverhalt vollinhaltlich. Zur Begründung führe ich aus: [Sachverhaltsdarstellung, z. B. Zeitpunkt, Ort, abweichende Wahrnehmung, Zeugen] Als Beweismittel biete ich an: [Zeugen, Fotos, Gutachten, sonstige Unterlagen] Variante B – Einspruch nur gegen die Höhe der Strafe bzw. die Kostenentscheidung: Ich wende mich ausschließlich gegen das Ausmaß der verhängten Strafe [und/oder gegen die Kostenentscheidung]. Den zugrunde liegenden Sachverhalt bestreite ich nicht. Zur Begründung führe ich aus: [z. B. persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, Milderungsgründe] Ich ersuche um Berücksichtigung meines Vorbringens und um entsprechende Entscheidung. Mit freundlichen Grüßen [Name] [Adresse] [Telefonnummer, E-Mail-Adresse] [Ort, Datum] [Unterschrift, sofern schriftlich per Post oder persönlich eingebracht]
Quellen aus dem Korpus Europaius
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, um Einspruch zu erheben?
Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung zu erheben, wie in Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49 festgelegt.
Muss der Einspruch schriftlich erfolgen?
Nein, der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden, er ist jedoch bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat, siehe Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49. Aus Nachweisgründen empfiehlt sich dennoch die schriftliche Form.
Was passiert, wenn ich nur die Höhe der Strafe bekämpfen möchte?
Wird ausdrücklich nur das Ausmaß der Strafe oder die Kostenentscheidung angefochten, entscheidet darüber die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, ohne dass die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, gemäß Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49.
Was geschieht, wenn ich keinen Einspruch erhebe?
Wird kein oder kein rechtzeitiger Einspruch erhoben, ist die Strafverfügung zu vollstrecken, wie in Verwaltungsstrafgesetz 1991, § 49 vorgesehen.