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Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter: Vorlage und Erläuterungen

Mieter können einen Mietvertrag in Österreich schriftlich oder gerichtlich kündigen, während der Vermieter grundsätzlich nur gerichtlich kündigen kann. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Formvorschriften und enthält ein Muster-Kündigungsschreiben für Mieter.

Mieterkündigung Wohnung Österreich: Muster & Fristen

Form der Kündigung durch den Mieter

Nach § 33 Mietrechtsgesetz (MRG), § 33 können Mietverträge vom Mieter gerichtlich oder schriftlich gekündigt werden, während der Vermieter grundsätzlich nur gerichtlich kündigen kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Mieter sein Mietverhältnis regelmäßig durch ein einfaches schriftliches Kündigungsschreiben an den Vermieter beenden kann, ohne ein Gericht anrufen zu müssen.

Geht dem Vermieter die schriftliche Kündigung erst nach Beginn der für den genannten Kündigungstermin einzuhaltenden Kündigungsfrist zu, so wird sie nach § 33 Mietrechtsgesetz (MRG), § 33 für den nächstmöglichen späteren Kündigungstermin wirksam, für den die Frist zu diesem Zeitpunkt noch offen war. Der genaue Zugangszeitpunkt der Kündigung ist daher sorgfältig zu dokumentieren, etwa durch eingeschriebenen Brief.

Kündigungsfristen und Endtermine

Die konkreten Kündigungsfristen und -termine hängen von der Art des Mietvertrags (befristet oder unbefristet) sowie von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Für bestimmte befristete Hauptmietverträge über Wohnungen sieht § 29 Mietrechtsgesetz vor, dass der Mieter nach Ablauf einer im Gesetz genannten Mindestdauer des Mietverhältnisses das unverzichtbare und unbeschränkbare Recht hat, den Vertrag jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen, wie sich aus § 29 Mietrechtsgesetz, § 29 ergibt.

Auch bei nach § 29 Abs. 4a oder 4b verlängerten Mietverhältnissen kann der Mieter nach § 29 Abs. 4c Mietrechtsgesetz, § 29 jeweils zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.

Da die Passagen keine allgemeine, für alle unbefristeten Mietverhältnisse geltende Kündigungsfrist des Mieters ausdrücklich beziffern, empfiehlt es sich, die im konkreten Mietvertrag vereinbarte Frist sowie die aktuelle Fassung des Mietrechtsgesetzes vor Versand der Kündigung zu prüfen.

Zugang, Übergabe und Rückstellung der Kaution

  • Die schriftliche Kündigung muss dem Vermieter tatsächlich zugehen; erst der Zugang setzt die Kündigungsfrist in Gang, wie sich aus § 33 Mietrechtsgesetz (MRG), § 33 ergibt.
  • Nach Ende des Mietvertrags hat der Vermieter dem Mieter die Kaution samt den aus ihrer Veranlagung erzielten Zinsen unverzüglich zurückzustellen, soweit sie nicht zur Tilgung berechtigter Forderungen aus dem Mietverhältnis herangezogen wird, gemäß § 16b Mietrechtsgesetz (MRG), § 16b.
  • Der Mietgegenstand ist bei Beendigung des Mietverhältnisses ordnungsgemäß zu übergeben; es empfiehlt sich, den Zustand bei der Übergabe schriftlich festzuhalten, um spätere Streitigkeiten über die Kaution zu vermeiden.
  • Bei befristeten Mietverträgen ist zusätzlich zu prüfen, ob die im Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen für ein Erlöschen durch Zeitablauf nach § 29 Mietrechtsgesetz, § 29 tatsächlich erfüllt sind, da hiervon die Notwendigkeit einer gesonderten Kündigung abhängt.

Praktische Hinweise für Mieter

  • Die Kündigung sollte klar den Mietgegenstand, das Datum der Beendigung und die Unterschrift des Mieters enthalten.
  • Der Versand per eingeschriebenem Brief erleichtert den Nachweis des Zugangs beim Vermieter.
  • Vor Versand sollte geprüft werden, ob der Mietvertrag befristet oder unbefristet ist, da dies die anzuwendenden Fristen beeinflusst.
  • Eine Rückgabe der Kaution kann erst nach ordnungsgemäßer Übergabe des Mietgegenstandes verlangt werden.

Schritt-für-Schritt-Anleitung

  1. Mietvertrag und darin vereinbarte Kündigungsfristen sowie -termine prüfen.
  2. Kündigungsschreiben mit Datum, Mietobjekt und gewünschtem Beendigungstermin verfassen und unterschreiben.
  3. Kündigung per eingeschriebenem Brief an den Vermieter versenden und Zugang dokumentieren.
  4. Übergabetermin mit dem Vermieter vereinbaren und den Zustand der Wohnung protokollieren.
  5. Rückzahlung der Kaution nach Übergabe beim Vermieter einfordern.

Muster: Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter

[Vorname Nachname]
[Adresse]
[PLZ Ort]

An
[Name des Vermieters/der Vermieterin]
[Adresse des Vermieters]
[PLZ Ort]

[Ort], am [Datum]

Eingeschrieben

Betreff: Kündigung des Mietvertrags über die Wohnung [Adresse der Wohnung, Top Nr.]

Sehr geehrte(r) [Name des Vermieters/der Vermieterin],

hiermit kündige ich den mit Ihnen am [Datum des Mietvertragsabschlusses] abgeschlossenen Mietvertrag über die oben genannte Wohnung unter Einhaltung der vertraglich bzw. gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfrist gemäß § 33 Mietrechtsgesetz (MRG) fristgerecht zum [gewünschter Beendigungstermin, z. B. Monatsletzter].

Ich ersuche Sie höflich, mit mir einen Termin zur Übergabe des Mietgegenstandes sowie zur Erstellung eines Übergabeprotokolls zu vereinbaren.

Weiters ersuche ich um Rückzahlung der von mir geleisteten Kaution samt den erzielten Zinsen gemäß § 16b MRG nach ordnungsgemäßer Übergabe der Wohnung auf folgendes Konto:
IBAN: [IBAN]
BIC: [BIC]

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

[Unterschrift]
[Vorname Nachname]

Tragen Sie Ihre persönlichen Daten, die genauen Vertrags- und Wohnungsangaben sowie den gewünschten Kündigungstermin ein und prüfen Sie vorab die im Mietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist.

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Häufige Fragen

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Muss ich als Mieter meine Kündigung begründen?

Die vorliegenden Bestimmungen sehen für die Kündigung durch den Mieter keine Begründungspflicht vor; diese betrifft nach § 33 Mietrechtsgesetz (MRG), § 33 ausdrücklich nur die gerichtliche Kündigung durch den Vermieter.

Kann ich als Mieter formlos, etwa per E-Mail, kündigen?

Nach § 33 Mietrechtsgesetz (MRG), § 33 ist für die Mieterkündigung Schriftlichkeit vorgesehen; die genaue Form sollte im Zweifel schriftlich mit Unterschrift und nachweisbarem Zugang erfolgen.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Nach § 16b Mietrechtsgesetz (MRG), § 16b hat der Vermieter die Kaution samt erzielten Zinsen nach Ende des Mietvertrags unverzüglich zurückzustellen, soweit keine berechtigten Forderungen damit verrechnet werden.

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