In short
This law defines which organizations are eligible to receive funding from the NPO-Fonds and outlines the specific conditions they must meet to qualify. It ensures that only certain types of non-profit entities and related organizations, primarily operating in Austria and affected by COVID-19, can apply for support.
What it regulates
- The types of organizations that can be considered for funding.
- The definition of a Non-Profit-Organization (NPO) for funding purposes.
- The definition of an "Beteiligungsorganisation" (participating organization).
- The cumulative conditions that must be met at the time of application.
Who it concerns
- Non-Profit-Organizations (NPO).
- Voluntary fire brigades and regional fire brigade associations.
- Legally recognized churches, religious communities, and institutions with legal personality based on religious law.
- Legal entities in which the above organizations are involved ("Beteiligungsorganisation").
Key points
- Eligible organizations include NPOs, voluntary fire brigades, religious institutions, and "Beteiligungsorganisationen".
- An NPO must be a legal entity (juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse) that meets the requirements of §§ 34 to 47 of the BAO.
- A "Beteiligungsorganisation" is a legal entity where an eligible organization (NPO, fire brigade, religious institution) is directly or indirectly involved by more than 50%, or several such organizations are jointly involved by 100%.
- At the time of application, the organization's activities must be in Austria (with an exception for development cooperation), it must have existed since at least 31 August 2021, have its seat or a business establishment in Austria, and be affected by a COVID-19-related loss of income.
- The organization must not have been a "company in difficulty" as per EU regulations if it conducts economic activity, or materially insolvent on 31 December 2021 if it does not.
- No final financial penalties (except for minor financial administrative offenses) or corresponding corporate fines for intentional acts must have been imposed on the organization in the last five years before application.
- No business closure or specific severe fines related to COVID-19 measures must have been imposed on the organization or its managing organs.
- The organization must have taken reasonable measures to reduce the costs to be covered by the funding.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel
- NPO-Fonds-Richtlinienverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum04.07.2022 Außerkrafttretensdatum31.12.2023 Abkürzung
- NPO-FondsRLV Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds Text
- AbschnittPersönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer FörderungZulässige förderwerbende Organisationen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zulässige förderwerbende Organisationen (förderbare Organisationen) sind 1.Ziffer eins Non-Profit-Organisationen („NPO“), 2.Ziffer 2 freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände unbeschadet ihrer rechtlichen Stellung, 3.Ziffer 3 gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt, und 4.Ziffer 4 Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Z 1 bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“),Rechtsträger, an denen förderbare Organisationen nach Ziffer eins, bis 3 beteiligt sind („Beteiligungsorganisation“), soweitsoweit sie nicht unter § 5 fallen.sie nicht unter Paragraph 5, fallen.
(2)Absatz 2,Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (§ 41 BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.Eine NPO ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, welche die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 des Bundesgesetzes über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, erfüllt. Diese Voraussetzung gilt trotz Satzungsmängel (Paragraph 41, BAO) auch dann als erfüllt, wenn erkennbar gemeinnützige Zwecke verfolgt werden und es sich nicht um schwerwiegende Mängel handelt, sofern innerhalb von sechs Monaten nach Aufforderung die Satzung an die Erfordernisse der BAO angepasst wird.
(3)Absatz 3,Eine Beteiligungsorganisation ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person, Personenvereinigung, Körperschaft oder Vermögensmasse, an der entweder 1.Ziffer eins eine förderbare Organisation nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist odereine förderbare Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50% beteiligt ist oder 2.Ziffer 2 mehrere förderbare Organisationen nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind,mehrere förderbare Organisationen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jeweils zu 50% oder weniger, aber gemeinsam unmittelbar oder mittelbar zu 100% beteiligt sind, und die selbst nicht die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllt.und die selbst nicht die Voraussetzungen der Paragraphen 34 bis 47 BAO erfüllt.
(4)Absatz 4,Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: 1.Ziffer eins Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 3 Abs. 2 EZA-Gesetz handelt.Die Tätigkeiten der förderbaren Organisation werden in Österreich gesetzt, soweit es sich nicht um gemeinnützige Rechtsträger aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, EZA-Gesetz handelt. 2.Ziffer 2 Die förderbare Organisation besteht nachweisbar zumindest seit
- August 2021 bzw. wurde nachweisbar vor dem
- September 2021 errichtet. 3.Ziffer 3 Der Sitz oder eine Betriebstätte der förderbaren Organisation liegt in Österreich. 4.Ziffer 4 Die förderbare Organisation ist durch einen durch die Ausbreitung von COVID-19 verursachten Einnahmenausfall beeinträchtigt. 5.Ziffer 5 Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt und aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, darf sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 vom
- Juni 2014, S. 1 („AGVO“), unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/1237, ABl L 270 vom 29.7.2021, S 39, sein. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie am
- Dezember 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein.Wenn die förderbare Organisation eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, ausübt und aus unionsrechtlicher Sicht als Unternehmen zu qualifizieren ist, darf sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Ziffer 18, der Verordnung (EU) Nr. 651 aus 2014, zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Amtsblatt , L 187 vom
- Juni 2014, S. 1 („AGVO“), unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2021/1237, Amtsblatt L 270 vom 29.7.2021, S 39, sein. Wenn die förderwerbende Organisation keine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, ausübt oder die Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie am
- Dezember 2021 nicht materiell insolvent gewesen sein. 6.Ziffer 6 Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein.Über die förderbare Organisation dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, idgF, aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein. 7.Ziffer 7 Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß § 8 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß § 8 COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden.Über die förderbare Organisation oder deren geschäftsführende beziehungsweise verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe in Ausübung ihrer Organfunktion wurde nicht aufgrund einer oder mehrerer im Betrachtungszeitraum begangener Verwaltungsübertretungen eine Betriebsschließung gemäß Paragraph 8, des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz – COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe rechtskräftig verhängt. Eine Geldstrafe oder ersatzweise ausgesprochene Freiheitsstrafe ist nur relevant, wenn die kausalen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 8, COVID-19-MG durch die Missachtung eines Betretungsverbots oder die Missachtung einer Unterlassungs- oder Bewilligungspflicht bei der Organisation einer Zusammenkunft oder die wiederholte (mindestens zweimalige) Unterlassung der Kontrolle eines festgelegten Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr sowie der Nichteinhaltung festgelegter Personenzahlen, Zeiten oder Voraussetzungen verwirklicht wurden. 8.Ziffer 8 Die förderbare Organisation hat zumutbare Maßnahmen gesetzt, um die durch die Förderung zu deckenden förderbaren Kosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung). SchlagworteUnterlassungspflicht Zuletzt aktualisiert am01.07.2022 Gesetzesnummer20011952 DokumentnummerNOR40245255