Abgabenexekutionsordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Anwendung und das Inkrafttreten verschiedener Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sowie deren Änderungen durch andere Bundesgesetze. Es legt fest, welche Fassungen von Paragraphen zu welchem Zeitpunkt anzuwenden sind.
Für wen: Personen, deren Vollstreckungsverfahren vor dem 1. März 1992 anhängig waren; Personen, bei denen ein Anspruch auf Gebühren nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder Vollstreckungshandlungen nach diesem Datum gesetzt wurden.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Anwendung von Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf die in diesem Bundesgesetz verwiesen wird.
- Das Inkrafttreten oder die Aufhebung spezifischer Paragraphen (§§ 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70, 72, 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63) in einer bestimmten Fassung.
- Die Weiterführung von Vollstreckungsverfahren, die zu einem bestimmten Zeitpunkt anhängig waren.
- Die Anwendbarkeit von Änderungen bezüglich Gebührenansprüchen, Vollstreckungshandlungen, Arbeitsverhältnissen und Arbeitseinkommen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, deren Vollstreckungsverfahren vor dem 1. März 1992 anhängig waren.
- Personen, bei denen ein Anspruch auf Gebühren nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist oder Vollstreckungshandlungen nach diesem Datum gesetzt wurden.
- Personen, deren Arbeitsverhältnis oder sonstiges Rechtsverhältnis nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005 beendet wird oder deren Karenz danach beginnt, oder deren Arbeitseinkommen danach absinkt.
Was sind die Eckpunkte?
- Verweise auf andere Bundesgesetze sind immer in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- Die Paragraphen 53, 54, 59, 60, 64, 68, 70 und 72 sowie 55, 56, 57, 58, 61, 62 und 63 traten in der Fassung des BGBl. Nr. 457/1992 mit 1. März 1992 in Kraft oder wurden aufgehoben.
- Vollstreckungsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BGBl. Nr. 457/1992 anhängig waren, werden nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weitergeführt.
- § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf Gebühren nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist.
- § 29 Z 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 58/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungshandlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.
- § 68 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 161/2005 sind unter spezifischen Bedingungen bezüglich Arbeitsverhältnissen, Karenz, Arbeitseinkommen und Zustellung des Zahlungsverbotes anzuwenden.
- § 26 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 ist anzuwenden, wenn die gebührenpflichtige Amtshandlung nach dem 31. Dezember 2007 vorgenommen wurde.
- § 2 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 90aParagraph 90 a Inkrafttretensdatum26.03.2009 Außerkrafttretensdatum30.12.2009 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 90a.Paragraph 90 a,
Zuletzt aktualisiert am15.06.2023 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR40104702