Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Erteilung und den Entzug von Erlaubnissen für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen in Österreich. Es legt fest, unter welchen Bedingungen eine solche Erlaubnis erteilt werden muss und wann sie versagt oder entzogen wird.
Für wen: Personen und Unternehmen, die eine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen beantragen; Personen, denen die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer entzogen wurde.
Fristen:
- Bei gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) gilt eine Person keinesfalls als verlässlich, wenn sie wegen bestimmter Straftaten (z.B. betrügerische Krida, Freiheitsstrafe über drei Monate, Geldstrafe über 180 Tagessätze) verurteilt wurde, ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder sie wegen bestimmter Finanzvergehen (z.B. Schmuggel, Abgabenhinterziehung) mit einer Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder einer Freiheitsstrafe bestraft wurde und seit der Bestrafung noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen.
- Die Kriterien für die Verlässlichkeit von Personen, die Abfälle sammeln oder behandeln.
- Gründe für den Entzug einer bereits erteilten Erlaubnis.
- Die Möglichkeit der Nachsicht von bestimmten Verurteilungen bei der Beurteilung der Verlässlichkeit.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die eine Erlaubnis zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen beantragen.
- Personen, denen die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer entzogen wurde.
Was sind die Eckpunkte?
- Die zuständige Behörde muss innerhalb von drei Monaten über einen vollständigen Antrag entscheiden.
- Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Art der Sammlung oder Behandlung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, für die Abfälle geeignet ist, die Lagerung in einer genehmigten Anlage sichergestellt ist, die Verlässlichkeit gegeben ist und fachliche Kenntnisse nachgewiesen sind.
- Eine Person gilt keinesfalls als verlässlich, wenn ihr die Erlaubnis innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde oder sie dreimal wegen Umweltverstößen bestraft wurde, solange die Strafen nicht getilgt sind.
- Bei gefährlichen Abfällen (ausgenommen Asbestzement) gilt eine Person keinesfalls als verlässlich, wenn sie wegen bestimmter Straftaten (z.B. betrügerische Krida, Freiheitsstrafe über drei Monate, Geldstrafe über 180 Tagessätze) verurteilt wurde, ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder sie wegen bestimmter Finanzvergehen (z.B. Schmuggel, Abgabenhinterziehung) mit einer Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder einer Freiheitsstrafe bestraft wurde und seit der Bestrafung noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
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RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 25aParagraph 25 a Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum19.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextBestimmungen für die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen§ 25a.Paragraph 25 a,
1.Ziffer eins die Art der Sammlung oder Behandlung den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 und den Zielen und Grundsätze (§ 1 Abs. 1 und 2) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht widerspricht,die Art der Sammlung oder Behandlung den Paragraphen 15, 16, sowie 23 Absatz eins und 2 und den Zielen und Grundsätze (Paragraph eins, Absatz eins und 2) entspricht sowie den öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht widerspricht, 2.Ziffer 2 die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle geeignet ist, 3.Ziffer 3 die Lagerung der Abfälle in einer geeigneten genehmigten Anlage sichergestellt ist; jedenfalls hat ein Abfallsammler über ein geeignetes genehmigtes Zwischenlager zu verfügen, ein Abfallbehandler gefährlicher Abfälle eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage zu betreiben; dies gilt nicht für einen Abfallbehandler, der zulässigerweise vor Ort Sanierungen, wie Asbestsanierungen, Bodenluftabsaugungen oder eine Grundwasserreinigung, durchführt; erforderlichenfalls kann die Behörde verlangen, dass ein Abfallbehandler nicht gefährlicher Abfälle über eine geeignete genehmigte Behandlungsanlage verfügt, 4.Ziffer 4 die Verlässlichkeit in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit gegeben ist, 5.Ziffer 5 die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Sammlung oder Behandlung der Abfälle, für welche die Erlaubnis beantragt wird, nachgewiesen sind.
Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
Die Bescheide gemäß Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
SchlagworteEingangsabgabe Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126530