Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko)
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Abkommen regelt die Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen zwei Vertragsparteien, insbesondere in Bezug auf die Definition von Investoren und Investitionen. Es legt fest, welche Personen und Unternehmen als Investoren gelten und welche Vermögenswerte als Investitionen geschützt werden.
Für wen: Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren; Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Definition von "Investor einer Vertragspartei", einschließlich natürlicher Personen und Unternehmen.
- Die Definition von "Investition durch einen Investor einer Vertragspartei", die alle Vermögenswerte umfasst, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen.
- Die Definition von "Unternehmen" als juristische Person oder Gesellschaft.
- Die Definition von "Erträge" aus Investitionen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
- Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet oder errichtet wurden und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei investieren.
Was sind die Eckpunkte?
- Ein "Investor einer Vertragspartei" ist eine natürliche Person mit Staatsangehörigkeit oder ein Unternehmen, das nach den Gesetzen einer Vertragspartei gegründet wurde und in der anderen Vertragspartei investiert.
- "Investitionen" umfassen alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die einem Investor der anderen Vertragspartei gehören oder von ihm kontrolliert werden, wie Unternehmen, Anteilsrechte, Forderungen, Rechte aus Verträgen, geistige Eigentumsrechte und andere Eigentumsrechte.
- Geschäftliche Transaktionen zum ausschließlichen Verkauf von Waren oder Dienstleistungen und Kredite für Finanzgeschäfte mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren gelten nicht als Investitionen.
- "Erträge" aus Investitionen umfassen Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Mexiko) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 41/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2001, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins Inkrafttretensdatum26.03.2001 TextKAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGENARTIKEL 1DefinitionenFür die Zwecke dieses Abkommens
Geschäftliche Transaktionen mit dem ausschließlichen Zweck des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen und Kredite für finanzgeschäftliche Transaktionen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren, andere Kredite mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren sowie Kredite an den Staat oder staatliche Unternehmen sind nicht als Investitionen zu betrachten.
Das gilt jedoch nicht für Kredite oder Darlehen, die ein Investor einer Vertragspartei einem Unternehmen der anderen Vertragspartei, das im Eigentum oder unter der Kontrolle dieses Investors steht, zur Verfügung stellt.