Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Zugriffsrechte auf verschiedene Register im Bereich der Abfallwirtschaft, um Transparenz zu schaffen und die Aufgabenerfüllung relevanter Akteure zu gewährleisten. Es legt fest, wer welche Informationen aus diesen Registern einsehen darf.
Was es regelt
- Den Zugriff auf Daten von registrierten Personen, Abfallsammlern und -behandlern, befugten Fachpersonen und Fachanstalten sowie Emissionsgrenzwerte.
- Den Zugriff auf Abfallannahmekriterien von Deponien für befugte Fachpersonen oder Fachanstalten.
- Den Zugriff von Behörden, Zollbehörden und der Bundespolizei auf Registerdaten zur Aufgabenerfüllung.
- Die Auswertung von Registerdaten durch das Umweltbundesamt zur Beobachtung der Umwelt.
- Den Zugriff auf Informationen zu mittelgroßen Feuerungsanlagen.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die sich über registrierte Personen, Abfallsammler und -behandler, befugte Fachpersonen und Fachanstalten oder Emissionsgrenzwerte informieren möchten.
- Behörden, Zollbehörden und die Bundespolizei, die dieses Bundesgesetz vollziehen oder Aufgaben im Zusammenhang mit dem Altlastensanierungsgesetz oder der EG-VerbringungsV erfüllen.
- Befugte Fachpersonen und Fachanstalten, die Zugriff auf Abfallannahmekriterien von Deponien benötigen.
- Betreiber von mittelgroßen Feuerungsanlagen, deren Daten im Register erfasst werden.
Eckpunkte
- Jedermann hat Zugriff auf Name, Anschrift, Standorte, Branchencode, Berechtigungsumfang von Abfallsammlern und -behandlern, Anlagen und Anlagentypen, Verpflichtete, befugte Fachpersonen und Fachanstalten sowie Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen.
- Befugten Fachpersonen oder Fachanstalten wird Zugriff auf Abfallannahmekriterien der Deponien gewährt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 6 Z 6 erfüllt sind.
- Behörden, Zollbehörden und die Bundespolizei haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff auf alle Daten der Register.
- Jedermann hat Zugriff auf Bescheidinhalte, Informationen über Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten für IPPC-Behandlungsanlagen.
- Jeder Person ist im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage, Art und Anteil der verwendeten Brennstoffe, Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche jährliche Betriebsstunden und durchschnittliche Betriebslast einzuräumen.
Gesetzestext
gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 au
§ 22Abs. 1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (z
B Sitz) und Adressen der Standorte der registrierten Personen, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der registrierten Personen, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, – sofern eingerichtet – auf Anlagen und Anlagentypen, auf Name und Anschrift der Verpflichteten gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins,, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.
§ 22Abs.
1 Z 1 ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß § 63a Abs. 7 für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Bescheidinhalte gemäß Paragraph 40, Absatz eins c,, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 40, Absatz eins d, sowie Zusammenfassungen von Umweltinspektionsberichten gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, für IPPC-Behandlungsanlagen einzuräumen.
§ 22Abs.
1 Z 1 ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen.
Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jeder Person im Hinblick auf mittelgroße Feuerungsanlagen der Zugriff auf Name und Sitz des Betreibers, Standort der Anlage, Brennstoffwärmeleistung (MW), Art der Anlage (Dieselmotor, Gasturbine, Zweistoffmotor, sonstiger Motor, sonstige mittelgroße Feuerungsanlage), Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe nach den Brennstoffkategorien (feste Biomasse; andere feste Brennstoffe; Gasöl, flüssige Brennstoffe, ausgenommen Gasöl; Erdgas, gasförmige Brennstoffe, ausgenommen Erdgas), Datum der Inbetriebnahme, Wirtschaftszweig (Branchencode), voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden sowie durchschnittliche Betriebslast, einzuräumen. SchlagworteAbfallbehandler, Verbrennungsanlage Zuletzt aktualisiert am18.07.2024 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40263182