Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen auf Vermögen von juristischen Personen, die während der deutschen Besetzung Österreichs ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben. Es legt fest, welche Vermögensträger diese Ansprüche geltend machen dürfen und auf welche spezifischen juristischen Personen sich diese Ansprüche beziehen.
Was es regelt
- Die Berechtigung von bestimmten Vermögensträgern, Rückstellungsansprüche geltend zu machen.
- Die Frist für die Geltendmachung dieser Ansprüche.
- Die spezifischen juristischen Personen, deren Vermögen Gegenstand der Rückstellungsansprüche sein kann.
- Die Einbeziehung von Stiftungen, Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen, die ähnlichen Zwecken dienten, in den Begriff der juristischen Personen.
Wen es betrifft
- Die in Spalte A der Aufstellung genannten Vermögensträger, wie die Republik Österreich, die Oesterreichische Nationalbank, der Milchwirtschaftsfond, der Österreichische Bauernbund, der Österreichische Gewerkschaftsbund, Betriebsratsfonds, die Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft, Restitutionsfonds, die Zentralorganisation der Kriegsopferverbände Österreichs, der Landesverband des Roten Kreuzes, die KÖB – Österreichische Staatseisenbahnen–Omnibusverkehrsgesellschaft m. b. H., Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei, Gendarmeriejubiläumsfonds 1949, Ärztekammern und die Rechtsanwaltskammer Wien, sowie der Verband Österreichische Turnerschaft.
- Die in Spalte B genannten juristischen Personen (einschließlich Stiftungen, Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen), deren Vermögen zurückgestellt werden soll.
Eckpunkte
- Rückstellungsansprüche müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden, sofern keine längere Frist besteht.
- Die Ansprüche beziehen sich auf Vermögen von juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und zum Zeitpunkt der Geltendmachung nicht wiedererlangt haben.
- Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund gilt die Maßgabe, dass die entsprechenden Gehilfenausschüsse in die Rechte an bestimmten Vermögen eintreten und ein Sechstel des übrigen rückgestellten Vermögens an den Restitutionsfonds der Freien Gewerkschaften und den Restitutionsfonds der Zentralkommission der christlichen Arbeiter- und Angestelltenorganisationen Österreichs zu übertragen oder abzulösen ist.
- Der Begriff der juristischen Personen in Spalte B umfasst auch Stiftungen, Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen, die den gleichen Zwecken gedient haben.
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 23/1954Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1954, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum31.01.1954 Außerkrafttretensdatum30.06.2005 Index13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen Text§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die in Spalte A der nachfolgenden Aufstellung genannten Vermögensträger werden durch dieses Gesetz berechtigt – falls nicht eine längere Frist offensteht -, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Rückstellungsansprüche im Sinne der Rückstellungsgesetze auf das Vermögen der in Spalte B unter der gleichen Ziffer und dem gleichen Buchstaben angeführten juristischen Personen geltend zu machen, soweit diese ihre Rechtspersönlichkeit während der deutschen Besetzung Österreichs verloren und im Zeitpunkte der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches nicht wiederlangt haben: A B 1. Republik Österreich. 1. Vaterländische Front (BGBl. Nr. 160/1936). 2. Republik Österreich. 2. Österreichische Sport- und Turnfront (BGBl. II Nr. 362/1934). 3. Republik Österreich. 3. Lehrlingsfürsorgeaktion beim Bundesministerium für soziale Verwaltung („Wiener Zeitung“ Nr. 92 vom 22. April 1922). 4. Republik Österreich. 4. Blindenerziehungsinstituts- Fonds, Taubstummeninstituts- Fonds. 5. Oesterreichische Nationalbank. 5. Pensionsfonds der Oesterreichischen Nationalbank (Art. 99 und 100 der dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 823/1922 angeschlossenen Satzungen). 6. Milchwirtschaftsfond (§ 2 des 6. Milchausgleichsfonds Milchwirtschaftsgesetzes, Milchausgleichsfondsgesetz BGBl. Nr. 167/1950). 1934, BGBl. Nr. 17/1935); Österreichische Ausfuhrorganisation für Molkereierzeugnisse (§ 5 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1934, BGBl. II Nr. 76); Wiener Milchverkehrsstelle (§ 14 des Milchverkehrsgesetzes, BGBl. II Nr. 210/1934). 7.
- a)Österreichischer 7.
- a)Reichsbauernbund (§ 36 des Bauernbund. Bundesgesetzes BGBl. Nr. 304/1935 über die Einrichtung des Berufstandes Land- und Forstwirtschaft);
- b)die entsprechende
- b)Landesbauernbünde (§ 9 des Landesgruppe des vorangeführten Österreichischen Bundesgesetzes Bauernbundes. und die hiezu ergangenen Ausführungsgesetze). 8. Österreichischer 8. Gewerkschaftsbund der Gewerkschaftsbund, mit der österreichischen Arbeiter und Maßgabe, daß in die Rechte an Angestellten (BGBl. I Nr. 132 jenen in Rückstellung und 243/1934 und Nr. 276/1935); begriffenen oder rückgestellten Hauptkörperschaft der Vermögen, die aus dem Vermögen öffentlichen Bediensteten der zufolge Art. 38 der (Beamtenbund) und Gewerbeordnungs-Novelle 1935, Fachkörperschaften BGBl. Nr. 548, aufgelösten (Kameradschaften) (§ 3 des Gehilfenversammlungen Bundesgesetzes BGBl. II Nr. (Gehilfenausschüsse) 294/1934); juristische Personen herrühren, die entsprechenden (Abs. 2), in deren Gehilfenausschüsse (BGBl. Nr. Aufgabenbereich die Vertretung 87/1950) mit ihrer Einrichtung der arbeitsrechtlichen, eintreten, und mit der wirtschaftlichen und sozialen weiteren Maßgabe, daß von dem Interessen der Arbeiter und übrigen rückgestellten Angestellten gefallen ist, Vermögen je ein Sechstel dem soweit auf das Vermögen keine Restitutionsfonds der Freien Rückgabeansprüche oder Gewerkschaften und dem Rückstellungsansprüche anderer Restitutionsfonds der in Spalte A dieser Aufstellung Zentralkommission der oder des § 1 des 2. christlichen Arbeiter- und Rückstellungsanspruchsgesetzes Angestelltenorganisationen genannten Vermögensträger Österreichs (§§ 3 und 4 des bestehen; Ersten Rückgabegesetz, Werksumlagefonds nach § 21 des BGBl. Nr. 55/1947) zu Bundesgesetzes über die Übertragen oder mit dem Errichtung von Verkehrswert abzulösen ist. Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um einen nicht mehr bestehenden Betrieb handelt. 9. Betriebsratsfonds auf Grund 9. Werksumlagefonds nach § 21 des des § 24 des Bundesgesetzes über die Betriebsrätegesetzes, Errichtung von (BGBl. Nr. 97/1947). Werksgemeinschaften, BGBl. II Nr. 153/1934, soweit es sich um den gleichen Betrieb handelt. 10. Urlaubskasse der Arbeiter 10. Bauarbeiter-Urlaubs- und in der Bauwirtschaft Fürsorgekommission. (BGBl. Nr. 81/1946). 11.
- a)Restitutionsfonds der 11.
- a)Juristische Personen Sozialdemokratischen (Abs. 2), die nach ihren Organisationen Statuten, Satzungen, beziehungsweise Widmungsurkunden oder ihrer Restitutionsfonds langjährigen Übung Zwecken der Freien der Sozialdemokratischen Gewerkschaften (§§ 2 Arbeiterpartei und 3 des Ersten beziehungsweise der freien Rückgabegesetzes, Gewerkschaften gedient BGBl. Nr. 55/1947). haben, auch dann, wenn deren Leitungen (Vereinsvorstände, Gesellschafter usw.) nach dem 12. Feber 1934 aus politischen Gründen verändert worden sind und ihre Rechtspersönlichkeit nach dem 13. März 1938 verloren und nicht wiedererlangt haben;
- b)Restitutionsfonds der
- b)juristische Personen Zentralkommission (Abs. 2), die nach ihren der christlichen Statuten, Satzungen, Arbeiter- und Widmungsurkunden oder ihrer Angestelltenorganisationen langjährigen Übung Zwecken Österreichs (§ 4 des der katholischen oder Ersten Rückgabegesetzes, sonstigen christlichen BGBl. Nr. 55/1947). Arbeiter- und Angestelltenorganisationen, jedoch nicht ausschließlich religiösen Zwecken (§ 1 Ziffer 4 des 2. Rück- stellungsanspruchsgesetzes), gedient haben. 12. Zentralorganisation der 12. Einheitsverband der Kriegsopfer Kriegsopferverbände Österreichs (BGBl. Nr. 79/1936 Österreichs. und Nr. 203/1936). 13. Der zuständige Landesverband 13. Juristische Personen (Abs. 2) der Österreichischen auf dem Gebiete des Gesellschaft vom freiwilligen Rettungswesens, Roten Kreuze. deren Aufgaben von einer Organisation der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuze übernommen worden sind. 14. Die KÖB – Österreichische 14. Die für die Bediensteten der Staatseisenbahnen– Eisenbahnen oder deren Omnibusverkehrsgesellschaft Angehörige bestandenen m. b. H. mit der Maßgabe, Stiftungen, Fonds und sonstigen daß das Bundesbahnsozialwerk Einrichtungen. mit seiner Einrichtung in die Rechte an dem in Rückstellung begriffenen oder rückgestellten Vermögen eintritt. 15. Wohlfahrtsfonds der 15. Die für die Bediensteten der Bundespolizei. Bundespolizei oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen. 16. Gendarmeriejubiläumsfonds 16. Die für die Bediensteten der 1949. Bundesgendarmerie oder deren Angehörige bestandenen Stiftungen, Fonds und sonstigen Einrichtungen. 17. Die nach dem Sitze der 17. Juristische Personen (Abs. 2), aufgelösten juristischen die karitativen beziehungsweise Person zuständige sozialen Zwecken der Ärztekammer (§ 20 des Ärzteschaft eines Bundeslandes Ärztegesetzes vom 30. März gedient haben. 1949, BGBl. Nr. 92). 18. Rechtsanwaltskammer Wien. 18. Witwen- und Waisen-Pensions- Gesellschaft des juridischen Doktoren-Kollegiums in Wien. 19. Verband Österreichische 19. Vereine, die im „Reichsverband Turnerschaft. der christlich-deutschen Turnerschaft Österreichs“ zusammengeschlossen waren und nicht reaktiviert worden sind.
(2)Absatz 2,Insoweit in diesem oder in dem
- Rückstellungsanspruchsgesetz in Spalte B des § 1 von juristischen Personen die Rede ist, sind auch Stiftungen und Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen inbegriffen, die den gleichen Zwecken gedient haben.Insoweit in diesem oder in dem
- Rückstellungsanspruchsgesetz in Spalte B des Paragraph eins, von juristischen Personen die Rede ist, sind auch Stiftungen und Fonds, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen inbegriffen, die den gleichen Zwecken gedient haben. SchlagworteBGBl. Nr. 548/1935, BGBl. II Nr. 76/1934, BGBl. I Nr. 132/1934, BGBl. I Nr. 243/1934, BGBl. I Nr. 276/1935, BGBl. Nr. 92/1949Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 243 aus 1934,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 276 aus 1935,, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1949, Zuletzt aktualisiert am23.01.2025 Gesetzesnummer20001666 DokumentnummerNOR40025391