11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wie Hypotheken und persönliche Dienstbarkeiten bei der Entschädigung für Liegenschaften berücksichtigt werden, die am 15. Mai 1945 belastet waren. Es legt fest, wie Schulden aus solchen Hypotheken bei der Entschädigung abgezogen werden und wie Schuldner bei Inanspruchnahme durch Gläubiger vorgehen können.
Für wen: Entschädigungswerber für Liegenschaften, die am 15. Mai 1945 mit Hypotheken belastet waren; Schuldner von Hypotheken, die am 15. Mai 1945 auf Liegenschaften lasteten.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Familienrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Den Abzug von Hypotheken vom Entschädigungswert einer Liegenschaft.
- Die Behandlung von Schuldnern, die aus Hypotheken von Gläubigern aus der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in Anspruch genommen werden.
- Die Behandlung von Schuldnern, die aus Hypotheken von anderen Gläubigern in Anspruch genommen werden.
- Die Verminderung des Entschädigungsbetrags für Liegenschaften durch persönliche Dienstbarkeiten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Entschädigungswerber für Liegenschaften, die am 15. Mai 1945 mit Hypotheken belastet waren.
- Schuldner von Hypotheken, die am 15. Mai 1945 auf Liegenschaften lasteten.
- Gläubiger von Hypotheken, insbesondere solche, die am 28. November 1955 ihren Wohnsitz oder Sitz in der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien hatten.
Was sind die Eckpunkte?
- Hypotheken, die am 15. Mai 1945 auf Liegenschaften lasteten, werden vom Entschädigungswert abgezogen, und zwar mit dem Wert der unberichtigt aushaftenden Verbindlichkeit zum Zeitpunkt des Angebots durch das Bundesministerium für Finanzen.
- Der Entschädigungswerber muss beweisen, dass die Verbindlichkeit ganz oder teilweise abbezahlt wurde; eine Löschung der Hypothek im Grundbuch nach dem 15. Mai 1945 reicht dafür allein nicht aus.
- Wird ein Schuldner von einem Gläubiger aus der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien persönlich in Anspruch genommen, kann er den Gläubiger auf die Befriedigung aus der belasteten Liegenschaft verweisen, die von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert wurde.
- Wird ein Schuldner von einem anderen Gläubiger persönlich in Anspruch genommen, kann er den Gläubiger bis zur Höhe des von der Entschädigung abgezogenen Betrags an den Bund verweisen.
Familienrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel11. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 195/1962Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22 Inkrafttretensdatum01.09.1962 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 22.Paragraph 22,
Er kann im Falle dieser Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit nur insoweit in Anspruch genommen werden, als seine auf dem Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gemäß Artikel 27 Paragraph 2, des Staatsvertrages beschlagnahmte, zurückbehaltene oder liquidierte Liegenschaft zur Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat oder nicht ausgereicht hätte.
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000369 DokumentnummerNOR12006210 alte DokumentnummerN11962128250