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§ 1014 ABGB – Aufwandersatz an den Bevollmächtigten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1014 ABGB verpflichtet den Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten alle zur Besorgung des Geschäfts notwendigen oder nützlichen Aufwendungen zu ersetzen, selbst wenn das Geschäft erfolglos bleibt. Auf Verlangen hat er zudem einen angemessenen Vorschuss zur Deckung der baren Auslagen zu leisten. Darüber hinaus muss er jeden Schaden ersetzen, der durch sein eigenes Verschulden entsteht oder der mit der Erfüllung des Auftrags verbunden ist.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes nothwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bey fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten.

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Rechtsprechung zu § 1014 ABGB

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2026-04-10

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.