§ 1016 ABGB – Überschreitung der Vollmacht
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung · nichtamtliche Überschrift
Ueberschreitet der Gewalthaber die Gränzen seiner Vollmacht; so ist der Gewaltgeber nur in so fern verbunden, als er das Geschäft genehmigt, oder den aus dem Geschäfte entstandenen Vortheil sich zuwendet.
Rechtsprechung zu § 1016 ABGB
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2025-06-03
2024-02-26
2021-02-26
Verweise auf diese Vorschrift
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