§ 1035 ABGB – Geschäftsführung ohne Auftrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung
Wer weder durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag, noch vom Gerichte, noch aus dem Gesetze das Befugniß erhalten hat, darf der Regel nach sich in das Geschäft eines Andern nicht mengen. Hätte er sich dessen angemaßt; so ist er für alle Folgen verantwortlich.
Rechtsprechung zu § 1035 ABGB
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2014-08-04
2014-05-27
2004-04-28