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§ 1034 ABGB – Gesetzliche Vertretung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung

(1)Als gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet: 1. wer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist; 2. ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1); 3. ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und 4. ein Kurator (§ 277). ein Kurator (Paragraph 277,).
(2)Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

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Rechtsprechung zu § 1034 ABGB

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2026-04-14
2025-04-28
2025-04-16
2025-04-10
2025-04-01
2025-02-24

Verweise in dieser Vorschrift

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