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§ 1102 ABGB – Vorausbezahlung des Bestandzinses

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Der Bestandgeber kann sich zwar die Vorausbezahlung des Bestandzinses bedingen. Hat aber der Bestandnehmer mehr als eine Fristzahlung voraus geleistet, so kann er dieselbe einem später eingetragenen Gläubiger oder neuen Eigentümer nur dann entgegensetzen, wenn sie in dem öffentlichen Buch ersichtlich gemacht ist.

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Rechtsprechung zu § 1102 ABGB

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2016-10-19
2013-10-17
2006-11-30
2006-11-30
2005-11-24
1998-12-23
1990-12-20
1990-12-20

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