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§ 1116a ABGB – Tod eines Vertragsteils bei Bestandverträgen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Durch den Tod eines der vertragschließenden Teile wird der Bestandvertrag nicht aufgehoben. Wohnungsmieten können jedoch, wenn der Mieter stirbt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer sowohl von den Erben des Mieters wie von dem Vermieter unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gelöst werden.

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Rechtsprechung zu § 1116a ABGB

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2019-04-25
2016-12-19
2011-03-22
2009-03-26
2009-03-26
2009-03-26
2008-12-17

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