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§ 1152 ABGB – Angemessenes Entgelt

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen.

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Rechtsprechung zu § 1152 ABGB

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2026-05-06
2025-07-28
2025-05-28
2025-03-04
2025-02-27

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