§ 1151 ABGB – Von Verträgen über Dienstleistungen Dienst- und Werkvertrag
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Kurz erklärt
§ 1151 ABGB unterscheidet zwei Vertragstypen: Verpflichtet sich jemand für eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen, liegt ein Dienstvertrag vor; übernimmt jemand gegen Entgelt die Herstellung eines Werkes, liegt ein Werkvertrag vor. Ist damit eine Geschäftsbesorgung verbunden, sind zusätzlich die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zu beachten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
(1)Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag.
(2)Insoweit damit eine Geschäftsbesorgung (§ 1002) verbunden ist, müssen auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag beobachtet werden.
Rechtsprechung zu § 1151 ABGB
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2026-06-02
2026-05-04
2026-03-03
2026-03-03
2026-02-13
2025-10-06
2023-06-28
2023-06-22
Verweise in dieser Vorschrift
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