§ 1155 ABGB – Entgelt bei Annahmeverzug des Dienstgebers
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1155 ABGB regelt, dass einem Dienstnehmer das Entgelt auch dann zusteht, wenn die Dienstleistung nicht zustande gekommen ist, er aber dazu bereit war und nur durch Umstände auf Seiten des Dienstgebers daran gehindert wurde. Anzurechnen ist, was er dadurch erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Wurde er durch solche Umstände bei der Dienstleistung zeitlich verkürzt, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Die ursprünglichen Absätze 3 und 4 sind mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.