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§ 1155 ABGB – Entgelt bei Annahmeverzug des Dienstgebers

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1155 ABGB regelt, dass einem Dienstnehmer das Entgelt auch dann zusteht, wenn die Dienstleistung nicht zustande gekommen ist, er aber dazu bereit war und nur durch Umstände auf Seiten des Dienstgebers daran gehindert wurde. Anzurechnen ist, was er dadurch erspart, durch anderweitige Verwendung erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Wurde er durch solche Umstände bei der Dienstleistung zeitlich verkürzt, gebührt ihm eine angemessene Entschädigung. Die ursprünglichen Absätze 3 und 4 sind mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Auch für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt dem Dienstnehmer das Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Dienstgebers liegen, daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
(2)Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Dienstleistung verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung. (Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

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Rechtsprechung zu § 1155 ABGB

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Verweise auf diese Vorschrift

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.