Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 1168 ABGB – Vereitlung der Ausführung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen

Kurz erklärt

§ 1168 ABGB regelt die Folgen, wenn die Ausführung eines Werkes unterbleibt. War der Unternehmer leistungsbereit und wurde er durch Umstände auf Seite des Bestellers an der Ausführung gehindert, bleibt ihm das vereinbarte Entgelt erhalten. Er muss sich anrechnen lassen, was er dadurch erspart, anderweitig erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Entsteht ihm durch Zeitverlust ein Nachteil, gebührt ihm dafür eine angemessene Entschädigung. Unterbleibt eine zur Ausführung nötige Mitwirkung des Bestellers, darf der Unternehmer eine angemessene Nachfrist setzen und erklären, dass der Vertrag nach deren fruchtlosem Ablauf als aufgehoben gilt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

(1)Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen daran verhindert worden ist; er muß sich jedoch anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Wurde er infolge solcher Umstände durch Zeitverlust bei der Ausführung des Werkes verkürzt, so gebührt ihm angemessene Entschädigung.
(2)Unterbleibt eine zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung des Bestellers, so ist der Unternehmer auch berechtigt, ihm zu Nachholung eine angemessenen Frist zu setzen mit der Erklärung, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1168 ABGB

52
2025-11-25
2025-01-29

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.