§ 1168 ABGB – Vereitlung der Ausführung
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Kurz erklärt
§ 1168 ABGB regelt die Folgen, wenn die Ausführung eines Werkes unterbleibt. War der Unternehmer leistungsbereit und wurde er durch Umstände auf Seite des Bestellers an der Ausführung gehindert, bleibt ihm das vereinbarte Entgelt erhalten. Er muss sich anrechnen lassen, was er dadurch erspart, anderweitig erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat. Entsteht ihm durch Zeitverlust ein Nachteil, gebührt ihm dafür eine angemessene Entschädigung. Unterbleibt eine zur Ausführung nötige Mitwirkung des Bestellers, darf der Unternehmer eine angemessene Nachfrist setzen und erklären, dass der Vertrag nach deren fruchtlosem Ablauf als aufgehoben gilt.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.