§ 1169 ABGB – Fürsorgepflicht
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von Bestand- Erbpacht- und Erbzins-Verträgen
Die Bestimmungen des § 1157, mit Ausnahme der die Regelung der Dienstleistungen und die Arbeits- und Erholungszeit betreffenden, finden auf den Werkvertrag sinngemäße Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1169 ABGB
8
2017-02-10
Verweise in dieser Vorschrift
1