§ 1284 ABGB – Leibrente
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen
Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.
Rechtsprechung zu § 1284 ABGB
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2025-10-30
2025-01-30
2025-01-30
2024-10-24
2024-10-24
2018-06-07
1996-09-26