Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

§ 1284 ABGB – Leibrente

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · zwanzigstes Hauptstück – Von den Glücksverträgen

Wird jemanden für Geld, oder gegen eine für Geld geschätzte Sache auf die Lebensdauer einer gewissen Person eine bestimmte jährliche Entrichtung versprochen; so ist es ein Leibrentenvertrag.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1284 ABGB

18
2025-01-30
2025-01-30
1996-09-26

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.