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§ 1302 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung

Kurz erklärt

§ 1302 ABGB regelt die Haftung mehrerer Schädiger bei fahrlässig verursachtem Schaden: Lassen sich die Anteile der Einzelnen bestimmen, haftet jeder nur für den von ihm verursachten Schaden. War der Schaden vorsätzlich zugefügt, oder lassen sich die Anteile nicht bestimmen, haften alle solidarisch, also jeder für den gesamten Schaden. Wer ersetzt hat, kann von den übrigen Beteiligten Rückersatz verlangen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsätzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen, so haften Alle für Einen, und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1302 ABGB

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2025-03-26
2025-03-12

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.