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§ 1304 ABGB – Mitverschulden des Beschädigten

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

§ 1304 ABGB regelt die Mitverschuldensteilung bei einem Schaden: Trifft den Geschädigten selbst ein Verschulden an der Beschädigung, so trägt er den Schaden gemeinsam mit dem Schädiger im Verhältnis der beiderseitigen Verschuldensanteile. Lässt sich dieses Verhältnis nicht bestimmen, wird der Schaden zu gleichen Teilen zwischen Geschädigtem und Schädiger aufgeteilt.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.

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Rechtsprechung zu § 1304 ABGB

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Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.