§ 1311 ABGB – Haftung bei Verschulden am Zufall
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift
Kurz erklärt
§ 1311 ABGB legt fest, dass ein bloßer Zufall denjenigen trifft, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet – er muss den Schaden also selbst tragen. Anders ist es, wenn jemand den Zufall durch eigenes Verschulden verursacht, ein Schutzgesetz gegen zufällige Schäden übertreten oder sich ohne Not in fremde Angelegenheiten eingemischt hat: Dann haftet diese Person für den gesamten Nachteil, der ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre.
Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.
Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. Hat aber jemand den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt; hat er ein Gesetz, das den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten; oder sich ohne Noth in fremde Geschäfte gemengt, so haftet er für allen Nachtheil, welcher außer dem nicht erfolgt wäre.