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§ 1310 ABGB – Schadenersatz nach Billigkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Dreyßigstes Hauptstück – Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugthuung · nichtamtliche Überschrift

Kurz erklärt

Kann der Geschädigte auf andere Weise keinen Ersatz erlangen, soll der Richter prüfen, ob den gewöhnlich nicht zurechnungsfähigen Schädiger im konkreten Fall dennoch ein Verschulden trifft, ob der Geschädigte aus Schonung des Schädigers die Verteidigung unterlassen hat, oder er soll mit Rücksicht auf das Vermögen beider Beteiligten entscheiden. Je nach diesen Umständen kann der Richter auf vollen Ersatz oder nur auf einen billigen Teil davon erkennen.

Verständliche Zusammenfassung. Rechtlich maßgeblich ist allein der Wortlaut der Vorschrift.

Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten, so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Vertheidigung unterlassen habe; oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten, auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Theil desselben erkennen.

Amtliche Quelle: ris.bka.gv.at · Stand: · Gesamter Gesetzestext · Inhaltsübersicht

Rechtsprechung zu § 1310 ABGB

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2026-04-27
2026-03-03
2026-03-03
2026-03-03
2026-02-02
2025-03-17

Verweise auf diese Vorschrift

1

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.