§ 459 ABGB – Benützung und Verwahrung des Pfandstücks
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Sechstes Hauptstück – Von dem Pfandrechte · nichtamtliche Überschrift
Ohne Bewilligung des Pfandgebers darf der Gläubiger das Pfandstück nicht benützen; er muß es vielmehr genau bewahren, und, wenn es durch sein Verschulden in Verlust geräth, dafür haften. Geht es ohne sein Verschulden verloren, so verliert er deßwegen seine Forderung nicht.
Rechtsprechung zu § 459 ABGB
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2001-04-26
2001-03-15
1975-10-24
Verweise auf diese Vorschrift
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