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§ 1371 ABGB – Unerlaubte Bedingungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Erstes Hauptstück – Von Befestigung der Rechte und Verbindlichkeiten

Alle der Natur des Pfand- und Darleihensvertrages entgegen stehende Bedingungen und Nebenverträge sind ungültig. Dahin gehören die Verabredungen: daß nach der Verfallzeit der Schuldforderung das Pfandstück dem Gläubiger zufalle; daß er es nach Willkühr, oder in einem schon im voraus bestimmten Preise veräußern, oder für sich behalten könne; daß der Schuldner das Pfand niemahls einlösen, oder ein liegendes Gut keinem Andern verschreiben, oder daß der Gläubiger nach der Verfallzeit die Veräußerung des Pfandes nicht verlangen dürfe.

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Rechtsprechung zu § 1371 ABGB

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2016-11-23
2016-11-23
2011-06-28
2010-02-11
2010-02-11
2005-11-03

Wortlaut nach der amtlichen Quelle. Maßgeblich ist die amtliche Veröffentlichung.