§ 1392 ABGB – Cession
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) · Zweytes Hauptstück – Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten
Wenn eine Forderung von einer Person an die andere übertragen, und von dieser angenommen wird; so entsteht die Umänderung des Rechtes mit Hinzukunft eines neuen Gläubigers. Eine solche Handlung heißt Abtretung (Cession), und kann mit, oder ohne Entgeld geschlossen werden.
Rechtsprechung zu § 1392 ABGB
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2025-11-26
2009-11-05
1996-09-27
1994-02-17
1993-03-29
1988-04-12
1987-05-07